Dieser Empfehlung weitgehend folgend, hielt der damalige Stadtrat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 fest, dass mit Blick auf den Zweck einer Übergangsleistung (keine Kürzung der AHV-Rente durch deren Vorbezug), diese dann gemäss § 8 Abs. 3 Personalreglement reduziert werde, wenn vorzeitig Pensionierte mit einem anderen Arbeitgeber einen Teilzeitarbeitsvertrag abschliessen. Handle es sich jedoch um eine ehrenamtliche Tätigkeit oder den Einsitz in ein Organisationskomitee oder einen Verwaltungsrat, wirke sich eine allfällige dafür ausgerichtete Entschädigung nicht auf die Übergangsleistung aus.