Sinne einer Ausführungsbestimmung dahingehend zu präzisieren, als eine Tätigkeit mit Entschädigung nur dann als Teilzeitarbeit einzustufen sei, wenn ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werde. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb ein Anspruch auf die volle Übergangsleistung bestehe (kommunale Akten, act. 10.4).