3. 3.1. Weiter ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Stadtrat § 8 Abs. 3 Personalreglement mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2017 im Sinne einer Ausführungsbestimmung dahingehend konkretisiert habe, als eine Tätigkeit nur dann als Teilzeitarbeit i.S.v. § 8 Abs. 3 Personalreglement einzustufen sei, wenn dafür ein Anstellungsvertrag abgeschlossen wurde. 3.2. Vorausgegangen war diesem Beschluss folgende Anfrage des Beschwerdeführers an den Stadtrat (kommunale Akten, act. 10.5):