g des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 {OBGG; SAR 171.200}]) eine Kürzung der Übergangsleistung vornehmen wollten, wenn die betroffene Person anderweitig ein Einkommen erzielen - 11 - kann. Es ist aus den oben erwähnten Gründen kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb sich die Kürzung auf eine Teilzeitanstellung (mittels Arbeitsvertrag) beschränken sollte. Eine solch restriktive Anwendung von § 8 Abs. 3 Personalreglement wäre mit Sinn und Zweck der Bestimmung – der Überbrückung eines finanziellen Engpasses bis zum ordentlichen Rentenalter – nicht vereinbar.