Zu Art oder Umfang der Erwerbstätigkeit äusserte sich der Gesetzgeber in diesem Absatz nicht. Sollte der Anspruch auf Unterstützungsleistung – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – nur bei einem Erwerbseinkommen aufgrund eines Arbeitsvertrags über eine Teilzeitarbeit reduziert werden, wäre nicht einzusehen, weshalb in Abs. 4 eine generelle Meldepflicht einer Erwerbstätigkeit statuiert wird. Weitere Rückschlüsse lassen sich aus der gesetzessystematischen Einordnung der Übergangsleistung unter dem Titel II. Beginn und Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach der Bestimmung über die ordentliche und vorzeitige Pensionierung für die vorliegende Streitfrage nicht ziehen.