Entsprechend sah er in § 8 Abs. 4 Personalreglement eine Meldepflicht vor, wonach vorzeitig Pensionierte umgehend dem Stadtrat Meldung erstatten müssen, "wenn sie bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Unterstützung der Arbeitslosenversicherung erhalten". Zu Art oder Umfang der Erwerbstätigkeit äusserte sich der Gesetzgeber in diesem Absatz nicht.