Indem der Gesetzgeber – unabhängig vom konkreten Wortlaut – in § 8 Abs. 3 Personalreglement bei der Erzielung eines eigenen Einkommens eine Kürzung des Anspruchs auf Übergangsleistung vorsah, verlieh er seinem Willen Ausdruck, diese nur dann auszuzahlen, wenn ein allfälliger finanzieller Engpass nicht anders überbrückt werden kann (siehe oben Erw. 2.3.3). Entsprechend sah er in § 8 Abs. 4 Personalreglement eine Meldepflicht vor, wonach vorzeitig Pensionierte umgehend dem Stadtrat Meldung erstatten müssen, "wenn sie bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Unterstützung der Arbeitslosenversicherung erhalten".