– aus welchen Gründen auch immer – trotzdem wieder aufgenommen werden könnte. 2.3.4. Indem der Gesetzgeber – unabhängig vom konkreten Wortlaut – in § 8 Abs. 3 Personalreglement bei der Erzielung eines eigenen Einkommens eine Kürzung des Anspruchs auf Übergangsleistung vorsah, verlieh er seinem Willen Ausdruck, diese nur dann auszuzahlen, wenn ein allfälliger finanzieller Engpass nicht anders überbrückt werden kann (siehe oben Erw.