Weshalb in § 8 Abs. 3 Abs. 2 Personalreglement der Begriff "Teilzeitarbeit" verwendet wurde, anstatt die Kürzung des Anspruchs generell an das Erzielen eines Erwerbseinkommens anzuknüpfen, ergibt sich aus den Akten nicht. Naheliegend ist, dass sowohl die für die Ausarbeitung des revidierten Personalreglements eingesetzte Arbeitsgruppe als auch der Gesetzgeber davon ausgingen, dass vorzeitig Pensionierte ihren Eintritt in den Ruhestand allenfalls mit einer Teilzeitarbeit zeitlich staffeln möchten, eine neue Vollzeitbeschäftigung aber dem Wunsch nach einer vorzeitigen Pensionierung widersprechen würde und nicht vorgesehen wurde, dass eine solche