Wird für die Übergangsphase bis zum ordentlichen AHV-Alter keine finanzielle Unterstützung benötigt, weil die betroffene Person trotz Bezug einer vorzeitigen Altersrente der Pensionskasse teilweise noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder Anspruch auf Unterstützung der Arbeitslosenversicherung hat, reduziert sich der Anspruch gemäss § 8 Abs. 3 Personalreglement im entsprechenden Umfang. Die Übergangsleistung hat somit – entsprechend ihrem Zweck – subsidiären Charakter gegenüber einem trotz vorzeitiger Pensionierung erzielten Erwerbseinkommen (oder Erwerbsersatzeinkommen).