Die Übergangsleistung soll verhindern, dass bei einer vorzeitigen Pensionierung neben der mit dem Vorbezug verbundenen Kürzung der Pensionskassenrente zusätzlich eine Kürzung der AHV-Rente in Kauf genommen werden muss (vgl. auch Beschluss des Stadtrats vom 19. Dezember 2017 [kommunale Akten, act. 10.3]). Zweck der Übergangsleistung ist somit ohne Zweifel die Deckung einer allfälligen finanziellen Lücke zwischen dem Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters.