Weiter ist zu beachten, dass gemäss § 8 Abs. 3 Satz 3 Personalreglement, sämtliche bezogenen Leistungen die Kürzung einer Übergangsleistung um den entsprechenden Betrag bewirken. Es ergibt sich anhand des Wortlauts aber nicht zweifelsfrei, ob sich der Terminus "sämtliche bezogenen Leistungen" lediglich auf die Entschädigung der im zweiten Satz genannten Teilzeitarbeit und Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht oder sämtliche empfangenen Leistungen erfasst werden sollen.