Streng nach dem eng gefassten Wortlaut der Bestimmung würde damit eine Vollzeitbeschäftigung keine Kürzung der Übergangsleistung nach sich ziehen, sondern lediglich eine Teilzeitanstellung. Dies dürfte vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, da eine Ungleichbehandlung von vorzeitig Pensionierten abhängig von der Aufnahme einer neuen Teilzeitoder Vollzeitbeschäftigung die Folge wäre. Zudem erschiene es kaum nachvollziehbar, weshalb tendenziell höher entlöhnte Vollzeitanstellungen im Gegensatz zu Teilzeitanstellungen bei der Kürzung der Übergangsleistungen nicht zu berücksichtigen sein sollten.