2.3. 2.3.1. Gemäss Wortlaut von § 8 Abs. 3 Satz 2 Personalreglement reduziert sich der Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn nach der Pensionierung entweder einer Teilzeitarbeit nachgegangen oder Unterstützung der Arbeitslosenversicherung bezogen wird. Letztere Konstellation kommt vorliegend nicht in Betracht. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn im Rahmen eines auf gewisse Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses weniger als die betriebsoder branchenübliche Arbeitszeit gearbeitet wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_509/2009 vom 7. Januar 2010, Erw. 2.2; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2010, N. 18 zu Art.