mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Führen die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm, ist jenes Auslegungsergebnis zu wählen, das den verfassungs- -8- rechtlichen Vorgaben am besten entspricht (BGE 138 II 217, Erw. 4.1; 137 II 164, Erw. 4.1; 131 II 697, Erw. 4.1).