141 V 191, Erw. 3). Dabei ist keiner der Auslegungsmethoden ein Vorrang einzuräumen (Methodenpluralismus). Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. In zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht auf Sinn und Zweck und die Wertungen ab, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 178 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).