Die Bestimmung sei deshalb im Sinne eines Analogieschlusses auch auf weitere Sachverhalte anwendbar, welche dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 und 4 Personalreglement entsprächen. Es erscheine sachgerecht, die Übergangsleistung um sämtliche AHV-beitragspflichtige Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu reduzieren (Beschwerdeantwort, Rz. 34 ff.; Duplik, Rz. 18). Zum selben Ergebnis gelange man im Übrigen auch, wenn von einer Gesetzeslücke ausgegangen und das kantonale Personalgesetz sinngemäss angewendet würde; jedenfalls liege kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor (Beschwerdeantwort, Rz. 38 f.; Duplik, Rz. 20).