Der in § 8 Abs. 3 Personalreglement verwendete Begriff der Teilzeitarbeit biete bei der Auslegung keine Hilfe (Beschwerdeantwort, Rz. 29). Der Stadtrat geht weiter davon aus, dass es sich beim strengen Wortlaut der Bestimmung nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handle; hätte dies doch zur Folge, dass eine Teilzeitarbeit zur Kürzung der Übergangsleistung führe, eine Vollzeitanstellung hingegen nicht. Dies könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Die Bestimmung sei deshalb im Sinne eines Analogieschlusses auch auf weitere Sachverhalte anwendbar, welche dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 und 4 Personalreglement entsprächen.