wenn irgendein Erwerbseinkommen oder -ersatzeinkommen erzielt werde. Entsprechend würden gemäss § 8 Abs. 3 Satz 3 Personalreglement ausdrücklich sämtliche bezogenen Leistungen eine Kürzung bewirken. Es bestehe deshalb gemäss § 8 Abs. 4 Personalreglement eine Meldepflicht, wenn bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters einer Erwerbstätigkeit nachgegangen oder eine Unterstützung der Arbeitslosenversicherung bezogen werde (Beschwerdeantwort, Rz. 27 f.; Duplik, Rz. 16 f.). Der in § 8 Abs. 3 Personalreglement verwendete Begriff der Teilzeitarbeit biete bei der Auslegung keine Hilfe (Beschwerdeantwort, Rz.