Sinn und Zweck der Norm sei offensichtlich, die Übergangsleistung dann zu reduzieren, wenn die betreffende Person die Lücke, welche nach der vorzeitigen Pensionierung durch den noch nicht erfolgenden Bezug einer AHV-Rente entstehe, ganz oder teilweise selbst zu füllen vermöge. Diese Bedingung sei nicht nur in den von § 8 Abs. 3 Satz 2 Personalreglement ausdrücklich erwähnten Fällen erfüllt, sondern immer dann, -7-