2.1.3. Der Stadtrat hingegen macht in der Hauptsache geltend, der Beschluss vom 19. Dezember 2017 vermöge nichts daran zu ändern, dass der Wortlaut von § 8 Abs. 3 Personalreglement dessen wahren Sinn nicht vollständig wiedergebe und auslegungsbedürftig sei (Beschwerdeantwort, Rz. 22 f.). Sinn und Zweck der Norm sei offensichtlich, die Übergangsleistung dann zu reduzieren, wenn die betreffende Person die Lücke, welche nach der vorzeitigen Pensionierung durch den noch nicht erfolgenden Bezug einer AHV-Rente entstehe, ganz oder teilweise selbst zu füllen vermöge.