§ 8 Abs. 3 Personalreglement beziehe sich auf zwei isolierte Lebenssachverhalte und regle damit die Rechtsfrage abschliessend. Die Ausführungsbestimmungen vom 19. Dezember 2017 würden den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 3 Personalreglement nicht einschränken, sondern den Begriff der Teilzeitarbeit lediglich konkretisieren bzw. näher definieren (Replik, Rz. 14 und 22). Im Übrigen sei die Situation, in welcher ein frühpensionierter Mitarbeitender ein politisches Amt ausübe, von einer Teilzeitarbeit (bei einem anderen Arbeitgeber) zu unterscheiden, da ein politisches Amt einer Frühpensionierung bei der Stadt Q._____ nicht im Wege stehe.