Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er vom Volk in das Amt des Stadtrats gewählt worden sei und keinen Anstellungsvertrag unterschrieben habe. Folglich lasse sich seine Tätigkeit nicht als Teilzeitarbeit im Sinne von § 8 Abs. 3 Personalreglement qualifizieren. Ebenso wenig handle es sich um ein Auftragsverhältnis (Beschwerde, Rz. 18 ff.). § 8 Abs. 3 Personalreglement beziehe sich auf zwei isolierte Lebenssachverhalte und regle damit die Rechtsfrage abschliessend.