2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Stadtrat habe mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 den Wortlaut von § 8 Abs. 3 Personalreglement konkretisiert und im Sinne einer Ausführungsbestimmung abschliessend entschieden, dass § 8 Abs. 3 Personalreglement nur zur Anwendung gelange und eine Tätigkeit als Teilzeitarbeit eingestuft werde, wenn dafür ein Anstellungsvertrag abgeschlossen worden sei. Den Vorbehalt einer Neubeurteilung habe der Stadtrat lediglich in Bezug auf Tätigkeiten im Auftragsverhältnis angebracht. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er vom Volk in das Amt des Stadtrats gewählt worden sei und keinen Anstellungsvertrag unterschrieben habe.