könne und deswegen zur finanziellen Überbrückung bis zum ordentlichen Bezug der AHV-Altersrente nicht (mehr) auf eine Übergangsleistung angewiesen sei. Diese Auslegung werde durch die in § 8 Abs. 4 Personalreglement statuierte Meldepflicht irgendeiner Erwerbstätigkeit oder Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung untermauert und sei mit dem Legalitätsprinzip vereinbar (vgl. angefochtener Entscheid, S.10 f.).