Aus den Materialien ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich die in § 8 Abs. 3 Personalreglement vorgesehene Kürzung der Übergangsleistung aus sachlichen Gründen bewusst auf die Ausübung einer Teilzeitarbeit beschränke. Es sei vielmehr von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen, wonach die Übergangsleistung dann zu reduzieren sei, wenn die betroffene Person nach der frühzeitigen Pensionierung anderweitig ein Einkommen erzielen -6-