10.1]) langjährigen Mitarbeitenden trotz der Erhöhung des Rentenalters durch die Aargauische Pensionskasse mit einer finanziellen Unterstützung die vorzeitige Pensionierung ermöglichen wollen. Die Übergangsleistung diene der Überbrückung eines allfälligen finanziellen Engpasses bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters bzw. -anspruchs ohne Vorbezug der AHV-Altersrente. Aus den Materialien ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich die in § 8 Abs. 3 Personalreglement vorgesehene Kürzung der Übergangsleistung aus sachlichen Gründen bewusst auf die Ausübung einer Teilzeitarbeit beschränke.