7. A._____ wird darauf hingewiesen, dass er gemäss § 8 Abs. 4 des Personalreglements dem Stadtrat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung umgehend melden müsste. Ziff. 6 des Beschlusses vom 11. November 2020 entspricht dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 Personalreglement. Strittig ist vorliegend, ob es sich beim Amt des Stadtrats um eine Teilzeitarbeit im Sinne der Bestimmung handelt und ob sich der Anspruch auf eine Übergangsleistung um die Höhe der Entschädigung für das Amt des Stadtrats reduziert bzw. die Auszahlung der Übergangsleistung zu Recht eingestellt wurde.