II. 1. Der Stadtrat sprach dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11. November 2020 aufgrund dessen vorzeitiger Pensionierung per tt.mm.jjjj in Anwendung von § 8 Abs. 1 Personalreglement eine Übergangsleistung zu. In Ziff. 6 und Ziff. 7 des Beschlusses hielt der Stadtrat fest: 6. Der Anspruch auf eine Übergangsleistung reduziert sich, wenn nach der Pensionierung einer Teilzeitarbeit nachgegangen oder Unterstützung der Arbeitslosenversicherung bezogen wird. Sämtliche bezogenen Leistungen bewirken die Kürzung der Übergangsleistungen um den entsprechenden Betrag.