Das mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand per [...] beendete Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien war unstreitig öffentlichrechtlicher Natur (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Personalreglement). Das langjährige Anstellungsverhältnis beruhte auf einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung (Wahl durch Gemeinderat am 16. Februar 1988 und Annahmeerklärung, Beschwerdebeilage 4) und hat damit keinen vertraglichen Charakter (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.466 vom 29. August 2023, Erw. I/1; Entscheid des Personalrekursgerichts KL.2002.50003 vom 16. April 2003, Erw.