Eine Aufwandentschädigung für nicht anwaltlich vertretene Parteien ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen (vgl. Beschwerdeantwort des Sozialausschusses, S. 4); dem Sozialausschuss steht somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 218.00, gesamthaft Fr. 1'418.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.