1.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist aus den in Erw. II/7.4 genannten Gründen abzuweisen. 2. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung liegen im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht vor.