reichung des Gesuchs um materielle Hilfe als aussichtslos betrachtete (vgl. vorne Erw. 5.5). Selbst der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihr (namentlich in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse, die gesundheitliche Situation sowie die Beziehung zum Konkubinatspartner) komplexes Gesuch nicht in gut zwei Wochen seriös geprüft und abschliessend beurteilt werden konnte. Bloss zwei Wochen nach Gesuchseinreichung eine Frist von 24 Stunden für einen abschliessenden Entscheid anzusetzen und gleichzeitig mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu drohen, entbehrt zudem jeder Grundlage.