7.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, es habe sich in finanzieller und persönlicher Hinsicht um einen komplexen Sachverhalt gehandelt, wobei der Beschwerdeführerin Nothilfe ausgerichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits 2 ½ Wochen nach der Gesuchseinreichung eine Rechts- verweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben und dem Sozialausschuss bei deren Androhung nur einen Tag zum Erlass eines Entscheids zugestanden. Unter diesen Umständen habe sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen (angefochtener Entscheid, Erw. III/1.1).