7. 7.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Vertretung durch die Vorinstanz. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde habe sich nicht als aussichtslos erwiesen. Sie habe vielmehr bewirkt, dass das Verfahren beim Sozialausschuss überhaupt erst in Bewegung gekommen sei. Im Zeitpunkt der Verwaltungs- - 11 - gerichtsbeschwerde sei nach wie vor kein Sozialhilfeentscheid vorgelegen, obwohl die Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen längst eingereicht habe.