Angesichts dieser Situation musste die Sozialbehörde nicht zwingend von einer Notfallsituation ausgehen, in welcher unmittelbar weitere Notfallhilfe zu leisten war. Bezeichnenderweise wird weder in der Verwaltungs- noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Rechtsverweigerung oder - verzögerung in Bezug auf die Notfallhilfe geltend gemacht.