In der Folge drängte die Beschwerdeführerin auf einen schnellen Entscheid in der Sache, zumindest explizit beanspruchte sie bis zur Beschwerdeerhebung aber keine weitere Notfallhilfe mehr. Im E-Mail vom 30. Oktober 2023 verlangte ihre Vertreterin innert eines Tages einen Sozialhilfeentscheid, ansonsten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werde; von einer Notfallhilfe war keine Rede (Vorakten des DGS, S. 13). Damit strebte die Beschwerdeführerin einzig einen unverzüglichen Entscheid in der Sache an, welcher nach dem Gesagten jedoch nicht innert 2 ½ Wochen erwartet werden konnte.