Auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ergab sich nichts Gegenteiliges: Zwar teilte ihre Rechtsvertreterin den Sozialen Diensten mit E-Mail vom 19. Oktober 2023 mit, die Beschwerdeführerin sei dringend auf finanzielle Soforthilfe angewiesen (Vorakten des DGS, S. 13), worauf ihr gleichentags Lebensmittel (Nudeln und Kartoffelsuppe) ausgehändigt wurden. In der Folge drängte die Beschwerdeführerin auf einen schnellen Entscheid in der Sache, zumindest explizit beanspruchte sie bis zur Beschwerdeerhebung aber keine weitere Notfallhilfe mehr.