6.2. Das Gesuch um materielle Hilfe vom 16. Oktober 2023 (Akten der Gemeinde, S. 1 ff.) legte – wie ausgeführt – nahe, dass die Beschwerdeführerin damals Zugriff auf finanzielle Mittel und/oder leicht realisierbare Vermögenswerte hatte. Jedenfalls liessen die Angaben nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrer Existenzsicherung gefährdet war. Auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ergab sich nichts Gegenteiliges: