6. 6.1. Zu unterscheiden vom Erlass eines Entscheids in der Sache ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Einreichung des Gesuchs am 16. Oktober 2023 und der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. November 2023 Notfallhilfe zu gewähren war. Diese umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 SPV). Im Rahmen der Notfallhilfe können keine umfassenden Abklärungen getätigt werden, weshalb keine allzu strengen Anforderungen an den Bedürftigkeitsnachweis gestellt werden dürfen (WIZENT, a.a.O., Rz. 1093).