Unter diesen Umständen muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass Verwaltungsmitarbeitende der Beschwerdeführerin nach deren Darstellung mehrfach mitteilten, sie solle sich in den nächsten Tagen wieder melden und ihr Gesuch werde bearbeitet. Ein Anspruch auf einen erstinstanzlichen Sozialhilfeentscheid vor dem 1. November 2023 liesse sich daraus nicht ableiten. - 10 -