jedenfalls war der Umstand, dass im Rahmen des entsprechenden Zeitraums noch kein Entscheid erfolgte, nicht rechtsfehlerhaft. Dies gilt unabhängig von allfälligen Abwesenheiten bei den Sozialen Diensten im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin das Gesuch um materielle Hilfe einreichte. In der Literatur wird eine Frist von 30 Tagen als "Richtschnur" für die Bearbeitung eines Unterstützungsgesuchs genannt (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 1056, Fn. 1164). Irrelevant ist zudem, wie weit fortgeschritten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die internen Prozesse zur Bearbeitung des Sozialhilfegesuchs waren.