Eine Bearbeitungszeit von 2 ½ Wochen erscheint unter diesen Umständen unabhängig vom wiederholten Insistieren der Beschwerdeführerin nicht als überlang. Ein Entscheid in der Sache konnte innerhalb des betreffenden Zeitraums grundsätzlich nicht erwartet werden. Für Falleröffnung, Gesuchsprüfung, Einholung weiterer Unterlagen, Beurteilung des Anspruchs, den Beschluss durch das zuständige Gremium und die Ausfertigung des Entscheids war die zur Verfügung stehende Zeit kaum ausreichend; jedenfalls war der Umstand, dass im Rahmen des entsprechenden Zeitraums noch kein Entscheid erfolgte, nicht rechtsfehlerhaft.