Die Angaben der Beschwerdeführerin legten nahe, dass sie damals Zugriff auf flüssige Mittel und leicht verwertbare Vermögenswerte hatte. In diesem Zusammenhang sind insbesondere vier auf die Beschwerdeführerin eingelöste Fahrzeuge, davon zwei Personenwagen und zwei Motorräder, zu erwähnen. Schliesslich zeigt das Schreiben der Sozialen Dienste vom 20. November 2023 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Beschwerdeantwortbeilage 2), dass das eingereichte Gesuch in mehrfacher Hinsicht unvollständig war. Unter diesen Umständen war ein Anspruch auf Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätserfordernisses (§ 5 Abs. 1 SPG) keineswegs offensichtlich. Dies galt auch weiterhin, nach-