5.5. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin im Rechtmittelverfahren folgt, dass diese bei den Sozialen Diensten um Überbrückungshilfe ersuchte für den Zeitraum zwischen dem Entfallen der Arbeitslosentaggelder und der Auszahlung der IV-Rente bzw. der Ergänzungsleistungen (vgl. Beschwerde vom 1. November 2023 mit Beilagen [Vorakten des DGS, S. 1 ff.]). Aufgrund des Gesuchs um materielle Hilfe vom 16. Oktober 2023 bestanden unübersichtliche Vermögensverhältnisse, die der weiteren Abklärung bedurften. Die Angaben der Beschwerdeführerin legten nahe, dass sie damals Zugriff auf flüssige Mittel und leicht verwertbare Vermögenswerte hatte.