Es seien vier Fahrzeuge auf sie eingelöst. Aus der Rubrik "Gründe der Hilfsbedürftigkeit (Problembeschreibung)" folgt, dass die Beschwerdeführerin über keine flüssigen Mittel verfüge ("für Nahrung oder Fixkosten") und bis zur Auszahlung ihrer IV-Rente Unterstützung beanspruche. Eine anstehende Trennung vom Partner erwähnte die Beschwerdeführerin nicht; sie führte aber aus, dieser sei nicht für sie "verantwortlich" (Vorakten der Gemeinde, S. 1 ff.). Am 24. Oktober 2023 orientierte die Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste über die Trennung von ihrem Konkubinatspartner. -9-