5.4. Im Gesuch vom 16. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Konkubinatspartner und ihrer Tochter in einem Haus zu leben. Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bedurften der weiteren Abklärung. So gab die Beschwerdeführerin etwa an, es sei ein Vermögensbetrag von Fr. 6'718.75 für die Steuern des Partners vorhanden und dieser verfüge über ein monatliches Einkommen von Fr. 8'400.00. Es seien vier Fahrzeuge auf sie eingelöst.