Dieselbe Beurteilung ergibt sich in Bezug auf die Zeit ab dem 1. November 2023; zu prüfen ist einzig, ob bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechts- verweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde die Erstinstanz zu Recht oder zu Unrecht noch keinen Sozialhilfeentscheid getroffen hatte. Massgebend ist mithin die Frage, ob der Umstand, dass vom 16. Oktober – 1. November 2023, mithin während knapp 2 ½ Wochen, kein Sozialhilfeentscheid erging, eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung darstellt.