5.3. Materielle Hilfe wird gemäss § 9 Abs. 1 SPG auf Gesuch hin gewährt. Für die Sozialen Dienste bzw. den Sozialausschuss bestand daher grundsätzlich kein Anlass, bereits vor der Einreichung des Gesuchs um materielle Hilfe am 16. Oktober 2023 tätig zu werden. Effektiv verfügten sie hierfür auch über keine tauglichen Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin die gerügte Untätigkeit auf den Zeitraum vom 10. – 16. Oktober 2023 bezieht (vgl. insbesondere Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9), erweist sich ihre Beschwerde von vornherein als unbegründet.