5. 5.1. Das Verwaltungsgericht erwog in einem Urteil vom 23. Februar 2023, Sozialhilfesachen seien grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Damit verbundene Fragen der Existenzsicherung bedingten regelmässig umgehende Entscheide über die Ausrichtung der materiellen Hilfe. Dies bedeute jedoch nicht, dass in allen Angelegenheiten mit der gleichen Dringlichkeit zu verfahren sei (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.464 vom 23. Februar 2023, Erw. II/5.3). -8-